Beschlossen in der ordentlichen Generalversammlung am 17.Oktober 2017

Anerkennung der Behörde: Fortsetzung der Vereinstätigkeit auf Grund der geänderten Statuten (pdf)

 

STATUTEN des Salzburger Zivilschutzverbandes

 

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen „SALZBURGER ZIVILSCHUTZVERBAND“.

  1. Der Sitz befindet sich in der Landeshauptstadt Salzburg. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesland.
  2. Der Verband bekennt sich zu den demokratischen Grundsätzen der Republik Österreich, ist überparteilich und dient humanitären und ideellen Zielen. Der Verband ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

§ 2 Verbandszweck

  1. Die Bevölkerung des Bundeslandes Salzburg über die Mitwirkung in Katastrophen-, Krisen- und Notsituationen zu informieren. Dies im Vorfeld der Behörden und sonstigen Hilfs- und Rettungsorganisationen aufgrund des geltenden österreichischen Zivilschutzkonzeptes.
  2. Die Bevölkerung theoretisch sowie auch praktisch über geeignete Selbstschutzmaßnahmen im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung und des SKKM (Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagement) zu informieren und zu schulen. Weiters den Selbstschutzgedanken durch Veranstaltungen, Seminare, Vorträge und Informationen durch elektronische, Telekommunikation und Printmedien zu fördern.
  3. Selbstschutzberater und Referenten für die Städte und Gemeinden zur Unterstützung in den Sicherheitsinformationszentren (SIZ) des Bundeslandes Salzburg, nach den geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Landes Salzburg auszubilden.

Diese SIZ sind vom Bundesministerium für Inneres (BMI) initiiert und zur Betreuung und Organisation dem österreichischen Zivilschutzverband (ÖZSV) und dessen Landesverbänden mittels Abkommen vertraglich übergeben worden.

§ 3 Materielle Mittel

Die Mittel des Verbandes werden aufgebracht durch:

  1. Subventionen und Förderungsbeiträge
  2. Mitgliedsbeiträge
  3. Veräußerung von Publikationen und elektronischen Medien
  4. freiwillige Spenden
  5. Vermächtnisse und Zuwendungen

Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch die Generalversammlung. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Mitglieder können physische und juristische Personen werden, soweit deren Aufnahme nicht eine gesetzliche Vorschrift entgegensteht.

Alle unter Punkt 1-3 angeführten Mitglieder haben die Pflicht, die Statuten und Richtlinien einzuhalten, die Empfehlungen des Verbandes zu befolgen und für deren Ausführung Sorge zu tragen.

Ordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, die sich am Verbandsgeschehen interessiert zeigen und den Verband im Rahmen ihrer Möglichkeiten ideell oder materiell unterstützen. Nur diese Mitglieder besitzen das Stimmrecht.

Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen sein, die den Verband in besonderer Weise fördern. Diese Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder können nur Einzelpersonen werden, die sich um den Verband, bzw. durch ihre Tätigkeit im Rahmen des Zivil-, Katastrophen-und Selbstschutzes in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Mit der Ehrenmitgliedschaft verbindet sich kein Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
  2. Streichung
  3. Ausschluss
  4. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  5. Tod

Der Austritt kann nur am Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.

Die Streichung der Mitgliedschaft kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages länger als zwei Jahre im Rückstand ist.

Der Ausschluss eines Mitgliedes (nach § 4 Punkt 1-3) kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

  1. Wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und unehrenhafter oder anderer Handlungen, die gegen die Interessen des Verbandes gerichtet sind.
  2. Nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens durch ein ordentliches Gericht.

Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieses hat innerhalb von dreißig Tagen unter Angabe von Gründen ein Berufungsrecht an den Vorstand. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen jedoch bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung.

Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur aus den unter Punkt 1 und 2 genannten Ausschlussgründen über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.

§ 6 Wahlvorgang

Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

Wahlvorschlagsberechtigt sind der Vorstand und ordentliche Mitglieder, deren Wahlvorschlag von mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder unterstützt wird.

Wahlvorschläge haben spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung an den Vorstand eingebracht zu werden.

Der Präsident bestimmt einen Wahlleiter, der die Wahlvorschläge der Generalversammlung zur Kenntnis bringt und die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten durchführt. Der Wahlleiter bestimmt die Art der Abstimmung.

Nach Zustimmung des neu gewählten Präsidenten und der neu gewählten Vizepräsidenten geht der Vorsitz der Generalversammlung an den neuen Präsidenten über, der die Wahl der übrig zu wählenden Verbandsorgane leitet.

§ 7 Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind:

  1.  die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht

§ 8 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern und den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Es wird zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Generalversammlung unterschieden.

Die ordentliche Generalversammlung hat alle vier Jahre stattzufinden. Die Mitglieder haben das Recht Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Diese müssen mindestens vierzehn Tage vorher beim Vorstand eingebracht werden.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann über Verlangen des Vorstandes jederzeit einberufen werden oder ist über Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder durch das zuständige Leitungsorgan einzuberufen.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Sollte diese zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

Die Einladung hat mindestens einen Monat vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung sind mit der Einladung bekanntzugeben. Beschlüsse in der Generalversammlung können nur zur Tagesordnung erfolgen.

Für Statutenänderungen des Verbandes ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.

Für die Auflösung des Verbandes müssen mindestens mehr als 50 Prozent aller ordentlichen Mitglieder in dieser Generalversammlung anwesend sein, wobei die Auflösung nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden kann. Alle anderen Beschlüsse können mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

In den Wirkungskreis der Generalversammlung fallen:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl der Rechnungsprüfer
  3. Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss
  4. Beschlussfassung über die vom Vorstand eingebrachten Anträge
  5. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Berufungsentscheidungen über Ausschlüsse
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  9. Auflösung des Verbandes

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Verbandes. Er ist für die Abwicklung der gesamten Geschäfte verantwortlich und bestellt den Geschäftsführer.

Die Wahl erstreckt sich auf jeweils vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern zuzüglich des Präsidenten oder einem Vizepräsidenten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über alle Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand besteht aus:

  1. Präsident
  2. mindestens zwei Vizepräsidenten
  3. Geschäftsführer
  4. Finanzreferent bzw. dessen Stellvertreter
  5. Vertreter des Amtes der Salzburger Landesregierung
  6. Vertreter der Stadt Salzburg
  7. Vertreter des Militärkommandos Salzburg
  8. Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg
  9. Vertreter des österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg
  10. Vertreter des Landespolizeikommandos Salzburg
  11. Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes
  12. Vertreter des Landesschulrates Salzburg

In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen:

  1. Die Erstellung eines Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
  2. die Bestellung des Geschäftsführers
  3. die Erarbeitung von Richtlinien für die Arbeitsweise des Verbandes
  4. die Vorbereitung und Ausarbeitung der eingereichten Anträge für die Generalversammlung
  5. die Einsetzung von Arbeitsausschüssen
  6. die Beiziehung von Personen für bestimmte Aufgaben, sowie die Zuerkennung von begrenzten Vollmachten für diese Tätigkeit
  7. die personellen Angelegenheiten hinsichtlich Anstellung, Kündigung, Entlassung, Kollektivvertrag und Besoldung der Mitarbeiter
  8. die Kooptierung von Personen bis zur nächsten Generalversammlung

 § 10 Der Präsident

Der Präsident ist der höchste Funktionär des Verbandes. Er vertritt diesen nach innen und außen. Bei Verhinderung wird der Verband von einem Vizepräsidenten geführt. In den Wirkungskreis des Präsidenten fallen:

  1. die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  2. der Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung
  3. Repräsentation des Vereines nach außen

§ 11 Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung und Durchführung der laufenden Geschäfte verantwortlich und zeichnet für diese allein. Dem Geschäftsführer obliegt die administrative und organisatorische Geschäftsführung. Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung des Geschäftsführers.Er ist berechtigt, den Verband in seinem Verantwortungsbereich, vor allem für die ihm vom Präsidenten übertragenen Aufgaben nach innen und außen zu vertreten. Er ist für diese Tätigkeiten ausschließlich dem Präsidenten verantwortlich.

In den Wirkungskreis des Geschäftsführers fallen:

  1. Alle organisatorischen und administrativen Aufgaben innerhalb des Verbandes, insbesondere die personellen Angelegenheiten hinsichtlich Routinebetrieb wie Zeitausgleich, Mehrdienstleistungen, Überstunden, Urlaub etc.
  2. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Repräsentation des Vereins nach außen
  3. Koordinierung der Verbandsaufgaben mit anderen Organisationen im Rahmen der Umfassenden Landesverteidigung.

 § 12 Die Zeichnungsberechtigungen

In allen besonderen über den Rahmen der regelmäßig üblichen Geschäftstätigkeit hinausgehenden Angelegenheiten zeichnet der Präsident oder bei Verhinderung sein Vertreter mit dem Geschäftsführer. Für die Unterfertigung der Geschäftsstücke der laufenden Geschäfte zeichnet der Geschäftsführer allein.

In allen Geldangelegenheiten und langfristigen Verpflichtungen durch Verträge sind jeweils zwei Unterschriften notwendig. Entweder vom Präsidenten, bei Verhinderung dessen Stellvertreter, und dem Geschäftsführer oder dem Finanzreferenten bzw. seinem Stellvertreter notwendig.

§ 13 Der Finanzreferent

Der Finanzreferent hat einen jährlichen Rechnungsabschluss zu erstellen. Dieser ist durch die Rechnungsprüfer zu überprüfen. Das Ergebnis des Rechnungsabschlusses ist dem Vorstand mitzuteilen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

Es sind zumindest zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Generalversammlung  gewählt werden.

Ihnen obliegt die Durchführung der laufenden Geschäftskontrolle.

Sie haben die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die damit verbundene Durchsicht der Belege vorzunehmen. Über das Ergebnis ist der Vorstand jährlich und die Generalversammlung periodisch zu informieren. Die Rechnungsprüfer dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht dem Vorstand angehören.

§ 15 Die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten.

§ 16 Das Schiedsgericht

Über alle dem Landesverband unterstehenden Mitglieder entscheidet bei Streitigkeiten das nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtete Schiedsgericht des Verbandes.

Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:

Die streitenden Parteien ernennen je zwei Mitglieder ihres Vertrauens aus dem Verband. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Vorstand. Das Schiedsgericht besteht somit aus fünf Personen. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Stimmenmehrheit in nicht geheimer Abstimmung gefällt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. Der Schiedsspruch ist längstens binnen zwei Wochen nach Verkündung mittels eingeschriebenen Briefes an die beteiligten Parteien und an den Vorstand zu übersenden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

§ 17 Auflösung des Verbandes

Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Verbandes, welche mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Generalversammlung beschlossen werden kann, bestimmt diese auch über die Verwertung des Vermögens. Dieses darf nicht auf die Mitglieder aufgeteilt oder dem Verbandszweck entfremdet verwendet werden. Das Vermögen ist an die jeweiligen öffentlichen Subventionsgeber zurückzuerstatten, beziehungsweise mit deren Einverständnis einer humanitären Körperschaft oder Vereinigung mit ähnlichen Zielen, ganz oder geteilt, zu überlassen. Die Empfänger des Verbandsvermögens haben dies für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.